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SATZUNG DER
NEUEN CHEMNITZER KUNSTHÜTTE E.V.
IN DER FASSUNG VOM 23. April 2004
1. NAME UND SITZ
1.1
Der Name des Chemnitzer Kunstvereins ist "Neue Chemnitzer Kunsthütte".
Der Verein ist als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister eingetragen und trägt den Namenszusatz " e.V."
1.2
Der Sitz der Neuen Chemnitzer Kunsthütte ist Chemnitz.
1.3
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.
2. CHARAKTER UND ZIELE
2.1
Die Neue Chemnitzer Kunsthütte ist ein gemeinnütziger Kunstverein zur Förderung der bildenden und angewandten Kunst für das Territorium der Stadt Chemnitz, die umliegende Region und das Land Sachsen.
Die Neue Chemnitzer Kunsthütte knüpft mit ihrem Namen und in der Richtung ihrer Initiativen an den 1860 gegründeten Chemnitzer Kunstverein "Kunsthütte" an.
2.2
Die Neue Chemnitzer Kunsthütte fördert die Entwicklung der bildenden und angewandten Kunst durch Schenkungen, Stiftungen und objektbezogenes Mäzenatentum bezüglich öffentlicher und gemeinnütziger Sammlungen.
Sie entwickelt eine den Satzungszielen gemäße Sammel- und Ausstellungstätigkeitkeit.
Außerdem leistet sie eine qualitätsvolle Publikumsarbeit durch Vorträge, eigene Publikationen, Kunstgespräche, Ausstellungseröffnungen und multimediale Zusammenführung der Künste.
Die Neue Chemnitzer Kunsthütte regt weiterhin die private Sammeltätigkeit an.
2.3
Der Schwerpunkt der Aktivitäten der Neuen Chemnitzer Kunsthütte liegt auf der Förderung der Vielfalt zeitgenössischer Kunst und der Pflege des Erbes.
Einen besonderen Schwerpunkt bildet die Förderung der Erziehung zur Kunst bis hin zur Unterstützung öffentlicher Bildungseinrichtungen.
2.4
Die Neue Chemnitzer Kunsthütte aktiviert die öffentliche Meinungsbildung und nimmt Einfluß auf die ästhetische Stadtgestaltung sowie die kulturelle Infrastruktur.
2.5
Die Neue Chemnitzer Kunsthütte strukturiert sich nach demokratischen Prinzipien und ist von Parteien und staatlichen Institutionen unabhängig.
2.6
Die Neue Chemnitzer Kunsthütte ist den humanistischen Prinzipien der Achtung vor den künstlerischen Leistungen aller Völker verpflichtet, soweit diese künstlerischen Leistungen von der Ehrfurcht vor dem Leben getragen sind bzw. diesem ethischen Prinzip in unterschiedlichsten Formen dienen. Das bedeutet Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und Förderung des Völkerverständigungsgedankens.
2.7
Das Zusammenwirken mit juristischen Personen - vorzugsweise anderen Kunstvereinen - ist auf spezieller Vertragsbasis möglich.
Die Neue Chemnitzer Kunsthütte arbeitet zur Förderung ihrer Ziele auch sonst mit Vereinigungen und Organisationen zusammen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.
Der Verein kann sich mit solchen Vereinigungen unter Beibehaltung des Namens "Neue Chemnitzer Kunsthütte e.V." verschmelzen. Der Verein behält stets den traditionellen Namen.
3. GEMEINNÜTZIGKEIT
3.1
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.2
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Im Falle ihres Ausscheidens haben die Mitglieder keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Es darf keine andere Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. MITGLIEDSCHAFT
4.1
Mitglied der Neuen Chemnitzer Kunsthütte kann jede natürliche Person, jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts, aber auch jede nicht rechtsfähige Personenvereinigung werden, sofern sie die Satzung als bindend anerkennen.
Für die Mitgliedschaft spielen Nationalität, Staatsbürgerschaft sowie politische, philosophische und religiöse Grundauffassungen keine Rolle.
4.2
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft wird durch Aushändigung einer Mitgliedskarte erworben.
4.3
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod des Mitgliedes bzw. Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigungen oder durch Ausschluß aus dem Verein oder durch Streichung aus der Mitgliederliste.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist zum Jahresende, wobei über die Rechtzeitigkeit der Zugang der Austrittserklärung beim Vorstand entscheidet.
Die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt, wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung oder anderen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein mindestens 12 Monate im Rückstand ist.
Vorher muß das Mitglied durch ein Schreiben an seine zuletzt bekanntgegebene Adresse auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden.
4.4
Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss soll Gelegenheit gegeben werden, das betreffende Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen.
Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen.
Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
4.5.
Der Verein kann Vereinsmitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ehrenmitglieder sind von jeder Beitragspflicht befreit und haben das Recht, beratend an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.
5. MITGLIEDERVERSAMMLUNG
5.1
Die ordentliche Mitgliederversammlung muss jährlich und soll nach Möglichkeit jeweils am 24. Januar, dem Gründungstag der ehemaligen "Kunsthütte", stattfinden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand unverzüglich einberufen werden, wenn ein diesbezüglicher Antrag schriftlich und unter Angabe von Gründen von einem Zehntel der Mitglieder gestellt wird oder wenn die Interessen des Vereins die Abhaltung einer Mitgliederversammlung erfordern.
5.2
Die Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von vier Wochen vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift eines jeden Mitgliedes einberufen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 Mitglieder erschienen sind. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
5.3
Die Mitgliederversammlung hat die in der Satzung bezeichneten Aufgaben, hierbei insbesondere:
- Kenntnisnahme der Arbeitsschwerpunkte und des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr,
- Entgegennahme des Rechenschftaberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
- Wahl des Vorstandes,
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
- Bestimung von zwei Rechnungsprüfern,
- Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung sowie über Verschmelzung mit anderen Vereinigungen,
- Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.
5.4
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung eine andere Mehrheit vorschreibt.
Satzungsänderungen einschließlich Zweckänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder; einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder der Beschluss über die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins.
5.5
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem letzten Versammlungsleiter und dem Protokollführer oder einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
6. VORSTAND
6.1
Der Vorstand führt die Neue Chemnitzer Kunsthütte in ehrenamtlicher Arbeit in folgender Zusammensetzung:
1. Vorsitzender
2. stellvertretender Vorsitzender
3. Schatzmeister
4. vier weitere Vorstandsmitglieder
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister vetreten (§ 26 BGB), wobei zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam handeln.
6.2
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung stellt die Kanditatenliste auf.
Als gewählt gelten die Kandidaten, die bei der Vorstandswahl anhand der Kandidatenliste die meisten Stimmen auf sich vereinen konnten.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister.
6.3
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl durch die Mitgliederversammlung erfolgt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, rückt der Kandidat nach, der bei der letzten Vorstandswahl die nächstmeisten Stimmen erhielt.
Der Vorstand kann in diesem Fall die Verteilung der Aufgaben nach Nr. 6.2. Satz 4 neu vornehmen.
6.4
Der gesamte Vorstand ist unverzüglich neu zu wählen, wenn der Antrag, den amtierenden Vorstand abzuwählen, die Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erhält.
6.5
Der Vorstand beschließt in Vorstandssitzungen, die nach Bedarf vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter mit mindestens zweiwöchiger Ladungsfrist schriftlich einberufen werden.
Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Vorstandsbeschlüsse können auch schriftlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.
7. FINANZEN
7.1
Die Neue Chemnitzer Kunsthütte finanziert ihre Arbeit vorwiegend durch Mitgliedsbeiträge sowie Spenden, Schenkungen, Stiftungen von Seiten der Mitglieder, sympathisierender Bürger und der Wirtschaft sowie durch Zuwendungen der öffentlichen Hand.
7.2
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils im Januar für das Geschäftsjahr im voraus zu zahlen.
Der Vorstand ist berechtigt, im Einzelfall Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise zu
erlassen.
Ehrenmitglieder des Vereins sind von jeder Beitragspflicht befreit.
7.3
Auslagen für mit dem Vorstand vereinbarter ehrenamtlicher Tätigkeit werden gegen Vorlage der Quittung erstattet.
Honorararbeiten für die Neue Chemnitzer Kunsthütte bedürfen der schriftlichen Vereinbarung mit dem Vorstand.
7.4.
Über die Verwendung der Finanzmittel für das Geschäftsjahr - soweit sie nicht durch den Geldgeber objektgebunden sind- beschliesst der Vorstand einen Haushaltsplan; hierüber ist die Mitgliederversammlung zu unterrichten.
7.5.
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
7.6.
Der Vorstand ist zur ordnungsgemässen Rechnungslegung verpflichtet. Nach Ende des Geschäftsjahres wird die Rechnungslegung von zwei Rechnungsprüfern geprüft und bei Ordnungsmässigkeit bestätigt.
8. AUFLÖSUNG DES VEREINS
8.1.
Bei Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach vorheriger Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.
8.2.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand im Sinne von Nr. 6.1. der Satzung, sofern nicht die Mitgliederversammlung bei der Auflösung besondere Liquidatoren bestimmt.
8.3.
Für das hinzuerworbene eigene Kunstvermögen des Vereins gilt Nr. 8.1. entsprechend, wobei jedoch solches Vermögen auch weiterhin als geschlossener Kunstbestand und gemeinnützig verwendet werden soll.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 23. April 2004
beschlossen.
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